​Kindertagespflege

Qualifizierzung
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VORAUSSETZUNG
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Nach § 43 SGB VIII braucht es eine Pflegeerlaubnis
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Tätigkeitsvorbereitenden Kurs mit 50 UE
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Erste-Hilfe-Schulung am Kind (9UE)
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Gesundheitsattest vom Hausarzt (Personen über 14 Jahre im Haushalt)
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Nachweis der Masernimpfung o.ä. ab Jahrgang 1970
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Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (alle Personen über 18 Jahre im Haushalt)
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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz §43 IfSG
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Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 8a mit dem Jugendamt
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Hausbesuch vom Jugendamt, um die Eignung der Räume zu überprüfen
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Pflegeerlaubnis:
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5 Tageskinder gleichzeitig
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10 angemeldet
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5 Jahre gültig
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Schweigepflicht
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Vereinbarung zum Kinderschutz durch das Jugendamt
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Fortbildung
Einheiten pro Jahr
Die Qualifizierung als Kindertagespflegeperson ist festgelegt.
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300 UE zur „Qualifizierten Kindertagespflegeperson“
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Nach Beendigung jährlich 20 UE-Fortbildung
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Besonders im Bereich Kinderschutz und Kinderrechte
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Fortbildungspflicht durch regionalen Austauschgruppen und Fortbildungsprogramm
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Austauschgruppen greifen alle Themen auf
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Fortbildungspflicht können in anderen adäquaten Kursen oder Vorträgen abgeleistet werden
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Unterliegt alles der Schweigepflicht