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Qualifizierzung

§

VORAUSSETZUNG

​

Nach § 43 SGB VIII braucht es eine Pflegeerlaubnis

 

  1. Tätigkeitsvorbereitenden Kurs mit 50 UE 

  2. Erste-Hilfe-Schulung am Kind (9UE)

  3. Gesundheitsattest vom Hausarzt      (Personen über 14 Jahre im Haushalt)

  4. Nachweis der Masernimpfung o.ä. ab Jahrgang 1970

  5. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (alle Personen über 18 Jahre im Haushalt)

  6. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz §43 IfSG 

  7. Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 8a mit dem Jugendamt

  8. Hausbesuch vom Jugendamt, um die Eignung der Räume zu überprüfen

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Pflegeerlaubnis: 

  • 5 Tageskinder gleichzeitig

  • 10 angemeldet

  • 5 Jahre gültig

  • Schweigepflicht

  • Vereinbarung zum Kinderschutz durch das Jugendamt

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Fortbildung

Einheiten pro Jahr

Die Qualifizierung als Kindertagespflegeperson ist festgelegt.

  • 300 UE zur „Qualifizierten Kindertagespflegeperson“ 

  • Nach Beendigung jährlich 20 UE-Fortbildung

  • Besonders im Bereich Kinderschutz und Kinderrechte

  • Fortbildungspflicht durch regionalen Austauschgruppen und Fortbildungsprogramm

  • Austauschgruppen greifen alle Themen auf

  • Fortbildungspflicht können in anderen adäquaten Kursen oder Vorträgen abgeleistet werden

  • Unterliegt alles der Schweigepflicht

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